Artikel 9 RL 2008/72/EG

(1) Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002/55/EG zugelassenen Sorte gehört.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört.

Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/55/EG.

Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2002/55/EG entsprechend.

Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.

(3) Die offiziell nach Absatz 2 zugelassenen Sorten werden in den „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten” des Artikels 17 der Richtlinie 2002/55/EG aufgenommen. Artikel 16 Absatz 2 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/55/EG gelten entsprechend.

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