Artikel 19 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 2000/75/EG

Die Richtlinie 2000/75/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

2.
Anhang I Teil A wird gestrichen.

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