Artikel 18 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 94/28/EG

Die Richtlinie 94/28/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Kommission wird eine Liste der Einrichtungen für die betroffenen Tierarten und/oder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt.

Die Zulassung einer Einrichtung ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß dem zweiten Unterabsatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

b)
Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
c)
Absatz 3 wird gestrichen.

2.
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Sofern ein ernsthafter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b dies rechtfertigt, insbesondere angesichts der Ergebnisse von Kontrollen vor Ort gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, können Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem in Artikel 12 genannten Verfahren getroffen werden.”

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