Artikel 17 RL 2008/73/EG
Änderung der Richtlinie 92/119/EWG
Die Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- 2.
- Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.
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