Artikel 17 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 92/119/EWG

Die Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2.
Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.