Artikel 16 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Die Richtlinie 92/66/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Impfstoffprüfungen zuständig.

b)
In Absatz 3 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

(3) Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die Newcastle-Krankheit angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

(5) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien oder Institute und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

2.
Anhang IV wird gestrichen.

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