Artikel 15 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.

(2) Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien

im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt;

Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen;

gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein;

während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.

(3) Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen

von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind;

gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein;

beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist.

Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen.

Etwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station/jedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

(5) Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.

Bis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.

2.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

3.
Artikel 17 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Es dürfen nur Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 1 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:

a)
sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a aufzustellenden Liste aufgeführt ist;
b)
es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, dass

i)
die Tiere

den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten und

aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen oder Instituten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang C mindestens gleichwertig sind;

ii)
die Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegenden Garantien mindestens gleichwertig sind.

Bis zur Festlegung der Liste der Drittländer, der zugelassenen Einrichtungen gemäß Buchstabe b, der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Buchstaben a und b gelten weiterhin die nationalen Vorschriften, sofern diese nicht günstiger sind als diejenigen des Kapitels II.

(3) Folgendes ist festzulegen:

a)
nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind;
b)
gemäß diesem Buchstaben eine Liste der zugelassenen Stationen/Zentren oder Einheiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich, die in einem der Drittländer angesiedelt sind, welche in der Liste gemäß Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde die in Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Garantien geben kann.

Die Liste der zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern sind der Kommission zu übermitteln.

Die Zulassung eines Zentrums oder einer Einheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn es/sie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden;

c)
nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 die besonderen Tierseuchenrechtlichen Anforderungen, vor allem zum Schutz der Gemeinschaft vor bestimmten exotischen Krankheiten, oder Garantien, die denen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen sind, gleichwertig sind.

Die für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II.

4.
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.”

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