Artikel 14 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 92/35/EWG

Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 19 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

2.
Anhang I Teil A wird gestrichen.

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