Artikel 13 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 91/496/EWG

Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG erhält folgende Fassung:

(4)

a)
Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Quarantänestationen erfolgen nach dem Verfahren gemäß Artikel 22. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Quarantänestationen sowie gegebenenfalls die Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
b)
Die Quarantänestationen gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 erster Gedankenstrich, die die Bedingungen des Anhangs B erfüllen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen, und ihnen wird jeweils eine Zulassungsnummer erteilt. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantänestationen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Quarantänestationen unterliegen der in Artikel 19 vorgesehenen Inspektion.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Unterabsatzes können gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren angenommen werden.

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