Artikel 12 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 91/68/EWG

Die Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen können auf eine oder mehrere mit dieser Richtlinie abgedeckte Tierarten oder auf zur Zucht oder zur Mast bestimmte Tiere oder aber auf Schlachttiere beschränkt sein.

Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2.
In Artikel 8b wird folgender Absatz angefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

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