Artikel 11 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 90/539/EWG

Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen dazu zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren angenommen werden.

3.
Anhang I wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1 wird gestrichen;
ii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck

a)
können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;
b)
kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind;
c)
führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.

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