Artikel 10 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 90/429/EWG

Die Richtlinie 90/429/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Alle Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
sie erfüllt die Bedingungen

i)
für die Zulassung von Besamungsstationen gemäß Anhang A Kapitel I,
ii)
in Zusammenhang mit der Überwachung solcher Stationen gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs;

b)
sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;
c)
sie steht unter der Überwachung eines Stationstierarztes;
d)
sie wird von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2) Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln.

Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

3.
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

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