Artikel 9 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 90/428/EWG

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG erhält folgende Fassung:

(2) Jedoch

bleibt die Durchführung nachstehender Veranstaltungen von den Bestimmungen des Artikels 3 unberührt:

a)
Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse,
b)
regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden,
c)
Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter.

Ein Mitgliedstaat, der von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit vorher über diese Absicht und die Begründung dafür in Kenntnis;

werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für jede Veranstaltung oder Art von Veranstaltung über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten.

Dieser Prozentsatz darf 20 % ab dem Jahr 1993 nicht übersteigen.

Die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mitzuteilen.

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