Artikel 21 RL 2008/73/EG
Änderung der Richtlinie 2001/89/EG
Die Richtlinie 2001/89/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.
- 2.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Aufgaben der nationalen Laboratorien für die klassische Schweinepest” .
- b)
- Nummer 1 wird gestrichen.
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