Artikel 22 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 2002/60/EG

Die Richtlinie 2002/60/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

2.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgaben der nationalen Laboratorien für die afrikanische Schweinepest” .

b)
Nummer 1 wird gestrichen.

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