Artikel 23 RL 2008/73/EG
Änderung der Richtlinie 2005/94/EG
Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.
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