Artikel 6 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 89/556/EWG

Die Richtlinie 89/556/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates registriert Embryo-Entnahmeeinheiten und weist jeder Einheit eine Veterinärregistriernummer zu.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und deren Veterinärregistriernummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Embryonen aus einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit zu, die sich in einem der Drittländer, die in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt sind, befinden und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
sie erfüllt die Bedingungen

i)
für die Zulassung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß Anhang A Kapitel I;
ii)
im Zusammenhang mit der Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Embryonen durch solche Einheiten gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs;

b)
sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;
c)
sie wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2) Die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen von Absatz 1 zugelassen hat und aus denen Embryonen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.

Die Zulassung einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

3.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

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