Artikel 7 RL 2008/73/EG

Änderung der Richtlinie 90/426/EWG

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG erhält folgende Fassung:

(1) Die Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die regelmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können. Der Transport ist so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.

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