Artikel 8 RL 2008/7/EG
Gesellschaftssteuersatz
(1) Für die Gesellschaftssteuer gilt ein einheitlicher Satz.
(2) Der Satz der von einem Mitgliedstaat angewendeten Gesellschaftssteuer darf den von diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 2006 angewendeten Satz nicht überschreiten.
Verringert der Mitgliedstaat den angewendeten Satz nach diesem Zeitpunkt, so darf er einen höheren Satz nicht wieder einführen.
(3) Der Gesellschaftssteuersatz darf auf keinen Fall 1 % überschreiten.
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