Artikel 9 RL 2008/7/EG

Ausschluss bestimmter Einheiten aus dem Geltungsbereich

Zum Zweck der Erhebung der Gesellschaftssteuer können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten.

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