ANHANG II RL 2008/84/EG

TEIL A

Richtlinie 96/77/EG der Kommission

    Richtlinie 98/86/EG der Kommission

    Richtlinie 2000/63/EG der Kommission

    Richtlinie 2001/30/EG der Kommission

    Richtlinie 2002/82/EG der Kommission

    Richtlinie 2003/95/EG der Kommission

    Richtlinie 2004/45/EG der Kommission

    Richtlinie 2006/129/EG der Kommission

(ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1)

    (ABl. L 334 vom 9.12.1998, S. 1)

    (ABl. L 277 vom 30.10.2000, S. 1)

    (ABl. L 146 vom 31.5.2001, S. 1)

    (ABl. L 292 vom 28.10.2002, S. 1)

    (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71)

    (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 19)

    (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 15)

TEIL B

Richtlinie Umsetzungsfrist
96/77/EG 1. Juli 1997(1)
98/86/EG 1. Juli 1999(2)
2000/63/EG 31. März 2001(3)
2001/30/EG 1. Juni 2002(4)
2002/82/EG 31. August 2003
2003/95/EG 1. November 2004(5)
2004/45/EG 1. April 2005(6)
2006/129/EG 15. Februar 2008

Fußnote(n):

(1)

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/77/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. Juli 1997 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

(2)

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 98/86/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. Juli 1999 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

(3)

Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/63/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 31. März 2001 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

(4)

Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2001/30/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. Juni 2002 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

(5)

Artikel 3 der Richtlinie 2003/95/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. November 2004 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

(6)

Artikel 3 der Richtlinie 2004/45/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. April 2005 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

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