ANHANG II RL 2008/84/EG
TEIL A
Richtlinie 96/77/EG der Kommission Richtlinie 98/86/EG der Kommission Richtlinie 2000/63/EG der Kommission Richtlinie 2001/30/EG der Kommission Richtlinie 2002/82/EG der Kommission Richtlinie 2003/95/EG der Kommission Richtlinie 2004/45/EG der Kommission Richtlinie 2006/129/EG der Kommission |
(ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1) (ABl. L 334 vom 9.12.1998, S. 1) (ABl. L 277 vom 30.10.2000, S. 1) (ABl. L 146 vom 31.5.2001, S. 1) (ABl. L 292 vom 28.10.2002, S. 1) (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71) (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 19) (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 15) |
TEIL B
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
---|---|
96/77/EG | 1. Juli 1997(1) |
98/86/EG | 1. Juli 1999(2) |
2000/63/EG | 31. März 2001(3) |
2001/30/EG | 1. Juni 2002(4) |
2002/82/EG | 31. August 2003 |
2003/95/EG | 1. November 2004(5) |
2004/45/EG | 1. April 2005(6) |
2006/129/EG | 15. Februar 2008 |
Fußnote(n):
- (1)
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/77/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. Juli 1997 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
- (2)
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 98/86/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. Juli 1999 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
- (3)
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/63/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 31. März 2001 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
- (4)
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2001/30/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. Juni 2002 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
- (5)
Artikel 3 der Richtlinie 2003/95/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. November 2004 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
- (6)
Artikel 3 der Richtlinie 2004/45/EG zufolge dürfen Produkte, die vor dem 1. April 2005 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
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