Artikel 1 RL 2008/8/EG
Die Richtlinie 2006/112/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Absatz 1 Buchstaben j und k und Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2009.
- 2.
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Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2009.
- 3.
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Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 58 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2009 auf die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe j genannten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an, die durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
- 4.
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Artikel 357 erhält folgende Fassung:
Artikel 357
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten bis zum 31. Dezember 2014.
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