Präambel RL 2008/8/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Schaffung des Binnenmarkts sowie Globalisierung, Deregulierung und technologischer Wandel haben den Dienstleistungsverkehr sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht erheblich verändert. Immer mehr Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde im Laufe der Jahre eine Reihe einzelner Anpassungen vorgenommen, so dass viele Dienstleistungen inzwischen bereits nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden.
(2)
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(3) hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Dienstleistung entsprechend der Strategie der Kommission zur Modernisierung und Vereinfachung der Funktionsweise des gemeinsamen MwSt.-Systems.
(3)
Alle Dienstleistungen sollten grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Allerdings wären auch bei einer entsprechenden Änderung dieser Grundregel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung sowohl aus verwaltungstechnischen als auch aus politischen Gründen noch gewisse Ausnahmen davon erforderlich.
(4)
Bei Dienstleistungen an Steuerpflichtige sollte die Grundregel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung auf den Ort abstellen, an dem der Empfänger ansässig ist, und nicht auf den, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Im Hinblick auf die Regeln zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung und um die Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit möglichst gering zu halten, sollten Steuerpflichtige, die auch nichtsteuerbaren Tätigkeiten nachgehen, für alle an sie erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtige gelten. Gleichermaßen sollten nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, als Steuerpflichtige gelten. Diese Regelungen sollten im Einklang mit den allgemeinen Regeln nicht auf Dienstleistungen Anwendung finden, die von Steuerpflichtigen für ihre persönliche Verwendung oder die Verwendung durch ihr Personal empfangen werden.
(5)
Bei Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige sollte die Grundregel weiterhin lauten, dass als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
(6)
Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Steuerpflichtigen bzw. Nichtsteuerpflichtigen nicht anwendbar, weshalb stattdessen spezifische Ausnahmen gelten sollten. Diese Ausnahmen sollten weitgehend auf bestehenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs folgen, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern jedoch keine unangemessenen Verwaltungslasten auferlegen.
(7)
Empfängt ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer, der nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig ist, so sollte die Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen zwingend umgekehrt werden, d. h. der Steuerpflichtige sollte die betreffende Mehrwertsteuer auf die erworbene Dienstleistung selbst erklären müssen.
(8)
Zur Vereinfachung der Pflichten für Unternehmen, die in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Tätigkeiten nachgehen, sollte eine Regelung eingeführt werden, nach der sie über eine einzige elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und -erklärung verfügen. Bis eine solche Regelung eingeführt ist, sollte die Regelung verwendet werden, die zur Vereinfachung der Einhaltung der steuerlichen Pflichten nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger eingeführt wurde.
(9)
Im Hinblick auf die korrekte Anwendung dieser Richtlinie sollte jeder Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer außerdem eine zusammenfassende Meldung der Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen vorlegen, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind und für die er unter den Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft fallende steuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat.
(10)
Einige der Änderungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung könnten erhebliche Folgen für den Haushalt der Mitgliedstaaten haben. Um einen problemlosen Übergang zu gewährleisten, sollten diese Änderungen zeitverzögert eingeführt werden.
(11)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(12)
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 143 und Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 15 und ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 54.

(3)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/75/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 13).

(4)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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