Artikel 10 RL 2008/90/EG

Örtlicher Warenverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

a)
Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind ( „örtlicher Warenverkehr” ), können von der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 ausgenommen werden.
b)
beim lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, können die Kontrollen und die amtlichen Prüfungen gemäß Artikel 13 entfallen.

(2) Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Begriffe „Kleinerzeuger” und „örtlicher Markt” sowie zu den entsprechenden Verfahren, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen werden.

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