Artikel 11 RL 2008/90/EG
Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versorgung
Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, infolge Naturkatastrophen oder unvorhersehbarer Umstände, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erlassen werden.
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