Artikel 12 RL 2008/90/EG
(1) Für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, wird über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 entschieden.
(2) Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember 2025 für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die als zeitweilige oder permanente Bedingungen in den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 aufgeführt sind. Sind solche Bedingungen in den spezifischen Anforderungen nicht aufgeführt, so müssen die Einfuhrbedingungen mindestens denen entsprechen, die für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gelten.
Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Zeitraum für die verschiedenen Drittländer nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 verlängert werden.
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt werden, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.
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