Artikel 13 RL 2008/90/EG

Amtliche Prüfung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten bei ihrer Erzeugung und bei ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie amtlich geprüft werden. Zu diesem Zweck hat die zuständige amtliche Stelle zu jedem angemessenen Zeitpunkt freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen der Versorger.

(2) Die genannten zuständigen amtlichen Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 können andere juristische Personen, die von einer genannten zuständigen amtlichen Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

(3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 werden, Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Absatz 1 festgelegt. Diese Bestimmungen sind im Verhältnis zu der betreffenden Materialkategorie angemessen.

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