Artikel 14 RL 2008/90/EG

Überwachung durch die Gemeinschaft

(1) In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2) Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3) Die in Absatz 2 genannten Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial bzw. die Pflanzen genügen müssen, zu prüfen.

(4) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(5) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(7) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

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