Artikel 16 RL 2008/90/EG

Folgemaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial und entsprechende Pflanzen von Obstarten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Erweist es sich bei der amtlichen Prüfung nach Artikel 13 oder den Prüfungen nach Artikel 14, dass in den Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial bzw. in den Verkehr gebrachte Pflanzen von Obstarten den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen dieses Vermehrungsmaterials bzw. dieser Pflanzen von Obstarten innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.

(3) Erweist es sich, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in den Verkehr gebracht werden, die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 3 werden zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten, die von dem betreffenden Versorger zum Inverkehrbringen bestimmt werden, künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

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