Artikel 17 RL 2008/90/EG

Klausel über den freien Warenverkehr

(1) Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

(2) Über die in dieser Richtlinie oder in den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 festgelegten bzw. am 28. April 1992 geltenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der in Anhang I genannten Gattungen und Arten vor.

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