Artikel 2 RL 2008/90/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Vermehrungsmaterial” bedeutet Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten.
2.
„Pflanzen von Obstarten” bedeutet Pflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder aufgepflanzt werden sollen.
3.
„Sorte” bedeutet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert;
b)
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden; und
c)
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

4.
„Klon” bedeutet die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.
5.
„Vorstufenmaterial” bedeutet Vermehrungsmaterial, das

a)
nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte einschließlich der einschlägigen pomologischen Merkmale sowie zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde;
b)
zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist;
c)
die spezifischen Anforderungen an Vorstufenmaterial nach Artikel 4 erfüllt; und
d)
gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a, b und c genannten Anforderungen erfüllt.

6.
„Basismaterial” bedeutet Vermehrungsmaterial, das

a)
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte einschließlich der einschlägigen pomologischen Merkmale sowie zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde;
b)
zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;
c)
die spezifischen Anforderungen an das Basismaterial nach Artikel 4 erfüllt; und
d)
gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a, b und c genannten Anforderungen erfüllt.

7.
„Zertifiziertes Material” bedeutet:

a)
Vermehrungsmaterial, das

i)
unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,
ii)
für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
iii)
die spezifischen Anforderungen an zertifiziertes Material nach Artikel 4 erfüllt und
iv)
gemäß einer amtlichen Prüfung die in den Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen erfüllt;

b)
Pflanzen von Obstarten, die

i)
unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurden,
ii)
für die Erzeugung von Obst bestimmt sind,
iii)
die spezifischen Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllen, die gemäß Artikel 4 festgelegt werden,
iv)
gemäß einer amtlichen Prüfung die in den Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen erfüllen.

8.
CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material bedeutet Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die

a)
sortenecht und ausreichend sortenrein sind;
b)
für folgende Zwecke bestimmt sind:

die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten und/oder

die Erzeugung von Obst;

c)
die spezifischen Anforderungen an CAC-Material nach Artikel 4 erfüllen.

9.
„Versorger” bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung, Einfuhr und Inverkehrbringen.
10.
„Inverkehrbringen” bedeutet Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.
11.
„Zuständige amtliche Stelle” bedeutet:

a)
eine vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte Behörde, die für Fragen der Qualität von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zuständig ist;
b)
eine staatliche Behörde

auf nationaler Ebene oder

auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

12.
„Amtliche Prüfung” bedeutet eine Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle oder eine Prüfung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit.
13.
„Partie” bedeutet eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.