Artikel 3 RL 2008/90/EG

Inverkehrbringen: Allgemeine Anforderungen

(1) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

a)
das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllt;
b)
die Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen.

(2) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Punkte 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG bestehen, werden nur dann in Verkehr gebracht, wenn der genetisch veränderte Organismus gemäß der vorgenannten Richtlinie oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden ist.

(3) Sollen aus Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten nur dann in Verkehr gebracht, wenn das aus diesem Material hervorgegangene Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Versorgern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten gestatten, die bestimmt sind

a)
für Tests oder wissenschaftliche Zwecke oder
b)
für Zuchtzwecke oder
c)
als Beitrag zur Bewahrung der genetischen Vielfalt.

Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten eine solche Genehmigung erteilen können, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 angenommen werden.

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