Artikel 4 RL 2008/90/EG

Spezifische Anforderungen an Gattung und Art

Für jede im Anhang I aufgeführte Gattung oder Art werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 die spezifische Anforderungen festgelegt, die folgende Angaben enthalten:

a)
die Bedingungen, denen CAC-Material entsprechen muss, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse, der Pflanzengesundheit und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — dem Sortenaspekt;
b)
die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen muss, und zwar hinsichtlich der Qualität (bei Vorstufenmaterial und Basismaterial einschließlich der Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie der einschlägigen pomologischen Merkmale), der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des/der angewandten Vermehrungssystems/-systeme und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — des Sortenaspekts;
c)
die Bedingungen, denen Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden entsprechen müssen, um Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden zu tragen.

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