Artikel 5 RL 2008/90/EG

Registrierung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versorger, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie nachgehen, amtlich registriert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf Versorger anzuwenden, die nur an nicht gewerbliche Endverbraucher vermarkten.

(3) Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.