Artikel 5 RL 2008/90/EG
Registrierung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versorger, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie nachgehen, amtlich registriert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf Versorger anzuwenden, die nur an nicht gewerbliche Endverbraucher vermarkten.
(3) Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.
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