Artikel 20 RL 2008/98/EG

Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen

(1) Die Mitgliedstaaten richten bis zum 1. Januar 2025 eine getrennte Abfallsammlung für in Haushalten anfallende gefährliche Abfallfraktionen ein, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit Artikel 4 und 13 behandelt werden und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminieren.

(2) Die Artikel 17, 18, 19 und 35 gelten nicht für gemischte Abfälle aus Haushaltungen.

(3) Die Artikel 19 und 35 gelten für einzelne Fraktionen gefährlicher Abfälle aus Haushaltungen erst, wenn sie von einer Einrichtung oder einem Unternehmen zur Sammlung, Beseitigung oder Verwertung entgegengenommen werden, die bzw. das eine Genehmigung oder eine Registrierung nach Artikel 23 oder 26 erhalten hat.

(4) Die Kommission erstellt bis zum 5. Januar 2020 Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der getrennten Sammlung gefährlicher Abfallfraktionen, die in Haushalten anfallen, zu unterstützen und dies zu fördern.

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