Artikel 21 RL 2008/98/EG

Altöl

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß den Artikeln 18 und 19 ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)
Altöl getrennt gesammelt wird, außer wenn eine getrennte Sammlung unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren technisch nicht möglich ist,
b)
Altöl gemäß Artikel 4 und 13 behandelt wird, wobei der Aufbereitung oder alternativ anderen Recyclingverfahren Vorrang eingeräumt wird, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung,
c)
Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Aufbereitung oder andere Recyclingverfahren behindert, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung.

(2) Zum Zwecke der Getrenntsammlung von Altölen und ihrer ordnungsgemäßen Behandlung können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.

(3) Gilt für Altöl gemäß den nationalen Rechtsvorschriften das Erfordernis der Aufbereitung, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dieses Altöl aufbereitet wird, sofern dies technisch durchführbar ist, und — wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet — die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.

(4) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2022 die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Daten zu Altöl, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Behandlung von Altöl getroffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl und alle anderen Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

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