Artikel 22a RL 2008/98/EG
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Matratzen gemäß den Artikeln 8 und 8a einrichten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennt, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem Drittland niedergelassenen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten zu benennen hat, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Namen eines Herstellers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d von einer im Wege einer schriftlichen Vollmacht benannten Organisation für Herstellerverantwortung erfüllt werden können, falls der Hersteller dies wünscht. Hat dieser Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die darin aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit den KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) in Einklang zu bringen.
(6) Die Mitgliedstaaten definieren genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beteiligten Akteure im Einklang mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 8a Absatz 6 sicher, dass die einschlägigen Akteure in die Umsetzung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung eingebunden werden. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören mindestens:
- a)
- Hersteller, die Produkte auf dem Markt bereitstellen;
- b)
- Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, umsetzen;
- c)
- private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen;
- d)
- kommunale Behörden;
- e)
- im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen;
- f)
- sozialwirtschaftliche Einrichtungen, einschließlich lokaler Sozialunternehmen.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten für Folgendes tragen:
- a)
-
die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten:
- i)
- die Sammlung derjenigen gebrauchten Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d,
- ii)
- die Beförderung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung für die Wiederverwendung und zum Recycling im Einklang mit Artikel 22d,
- iii)
- Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle,
- iv)
- Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die infolge der Tätigkeiten unter den Ziffern i, ii und iii entstanden sind, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren, die Teil des Sammelsystems gemäß Artikel 22c Absätze 8 und 11 sind, durchgeführt wurden;
- b)
- Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 22d Absatz 6;
- c)
- Bereitstellung von Informationen, unter anderem im Rahmen geeigneter Informationskampagnen, zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich Reparatur, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen im Einklang mit Artikel 22c Absätze 14, 15 und 18;
- d)
- Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 37;
- e)
- Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Produktgestaltung für die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produktaspekte, und von Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie im Hinblick auf den Ausbau des Faser-zu-Faser-Recycling, unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.
(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die in gemischte Siedlungsabfälle gelangen, ganz oder teilweise zu tragen haben.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden, erstmals ab dem 16. Oktober 2025 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls zu diesem Zeitpunkt bereits ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in dem betreffenden Mitgliedstaat bestand.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden:
- a)
- erstmals ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Mitgliedstaat die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, auf dem Markt bereitgestellt wurden, oder
- b)
- spätestens ab dem 17. April 2028 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls ab dem 16. Oktober 2025 in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichtet wird.
(12) Die nach Absatz 8 zu tragenden Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von in jenem Absatz genannten Dienstleistungen verbunden sind, und sind zwischen den einschlägigen Akteuren nach Absatz 7 transparent festzulegen.
(13) Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten:
- a)
- Informationen über die Registrierung in dem in Artikel 22b genannten Register der Hersteller in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher sich befindet ist, und die Registriernummer bzw. Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register;
- b)
- eine Selbstbescheinigung des Herstellers, wonach dieser sich verpflichtet, nur in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anzubieten, in deren Fall die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Absätzen 1 und 8 dieses Artikels sowie Artikel 22c Absatz 1 in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
(14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum 17. April 2028 eingerichtet sind.
(15) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller, die in der Union ansässigen Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller die in Absatz 13 genannten Informationen in Bezug auf alle in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
(16) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fulfilment-Dienstleister nach Erhalt der in Absatz 15 genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen sich nach besten Kräften darum bemüht, zu prüfen, ob die in Absatz 15 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, abfragt oder indem er vom Hersteller die Vorlage von Nachweisen aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Richtlinie haften die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen.
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
- a)
- erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 15 genannte Einzelinformation, die er von dem betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, so fordert der Fulfilment-Dienstleister den betreffenden Hersteller auf, diese Informationen unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, und
- b)
- versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen für Endnutzer in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist; der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.
(17) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller das Recht hat, für den Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 16 des vorliegenden Artikels aussetzt, die Aussetzung durch den Fulfilment-Dienstleister vor einem Gericht in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Fulfilment-Dienstleister niedergelassen ist, anzufechten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1150/oj).
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