Artikel 22b RL 2008/98/EG
Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (im Folgenden „Herstellerregister” ), um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.
Die Kommission erstellt eine Website mit Links zu allen nationalen Herstellerregistern, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung ihrer nationalen Herstellerregister den Link dazu. Die Informationen in den einzelnen Herstellerregistern müssen leicht zugänglich, öffentlich verfügbar und kostenlos, maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die nach diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen berührt nicht die geschäftliche und betriebliche Vertraulichkeit sensibler Informationen gemäß einschlägigem Unionsrecht und nationalen Recht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich im Herstellerregister zu registrieren. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen.
(3) Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder — im Fall der Übertragung der Verantwortung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.
(4) Der Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten:
- a)
- Name, Handelsmarke und Markennamen, sofern vorhanden, unter denen der Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer sowie Land, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie eine zentrale Kontaktstelle;
- b)
- nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer;
- c)
- die KN-Codes zur Bezeichnung der in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die der Hersteller erstmals auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt;
- d)
- Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und die Vollmacht des Herstellers, den sie vertritt;
- e)
- eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die bestätigt, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel im Namen der Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung im Wege einer schriftlichen Vollmacht übernommen werden können.
Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde
- a)
- die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde verfügbar gemacht werden;
- b)
- Registrierungen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Datum, an dem die Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, erteilt und eine Registrierungsnummer vergibt;
- c)
- die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
- d)
- von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.
(7) Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder widerrufen, wenn die in Absatz 4 festgelegten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt.
(8) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt zu melden. Ein Hersteller wird aus dem Herstellerregister gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.
(9) Wenn die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, sowie Fulfilment-Dienstleister, die Verträge über eine der in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen mit Herstellern schließen, die Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, kostenlos Zugang zum Herstellerregister gewährt wird.
(10) Die Kommission erlässt bis zum 17. April 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Herstellerregister auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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