Artikel 22c RL 2008/98/EG

Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22a, 22b und 22d sowie dem vorliegenden Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Zulassung einholen müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Kriterien bezüglich der Qualifikationen fest, über die die Organisationen für Herstellerverantwortung verfügen müssen, damit sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden können. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Nachhaltigkeit nachweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 3 abweichen, sofern sie bis zum 16. Oktober 2025 bereits Kriterien festgelegt haben, mit denen sichergestellt wird, dass eine Organisation für Herstellerverantwortung nur dann mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden kann, wenn sie einen Nachweis ihres Fachwissens im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringt und mit diesen Kriterien sichergestellt wird, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Abfälle in nachhaltiger Weise bewirtschaften und die Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Umwelt beschränken wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 8a Absatz 4 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen an diese Organisationen gezahlt werden,

a)
sich nach dem Gewicht und gegebenenfalls der Menge der betreffenden Erzeugnisse richten und für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die für die Vermeidung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und für deren Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf jene Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund der genannten Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erlassen wurden, und die die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit dieser Erzeugnisse gewährleisten;
b)
Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung, aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus den durch Recycling von Textilabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen berücksichtigen;
c)
die Gleichbehandlung der Hersteller unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Größe gewährleisten, ohne dass diejenigen Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe in kleinen Mengen herstellen, übermäßig belastet werden.

(6) Sofern es angezeigt ist, gegen Praktiken der „Ultrafast Fashion” und der „Fast Fashion” und die damit verbundene übermäßige Erzeugung von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen vorzugehen, können die Mitgliedstaaten von den Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, den finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Praktiken der Hersteller in Bezug auf in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zu modulieren, gestützt auf die sich aus diesen Praktiken ergebende Produktlebensdauer, die Länge der Nutzungsdauer dieser Produkte über den Erstnutzer hinaus und den Beitrag dieser Produkte zur Schließung des Kreislaufs, indem Textilabfälle zu Rohstoffen für neue Produktionsketten umgewandelt werden.

(7) Wenn dies erforderlich ist, um Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Kriterien für die Gebührenmodulation zur Durchführung von Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte, die nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge betreffen, werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Das System der getrennten Sammlung

a)
bietet den in Absatz 9 Buchstabe a genannten Akteuren die Sammlung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen an und trifft die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und die Beförderung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind;
b)
sorgt für die unentgeltliche Abholung der gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durch die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, in zeitlichen Abständen, die auf die Größe des abgedeckten Gebiets sowie die Menge der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der üblicherweise gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen abgestimmt sind;
c)
sorgt für die unentgeltliche Sammlung von Abfällen, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren aus solchen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen erzeugt werden, die über die Sammelstellen gesammelt werden, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, und zwar in einer zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und solchen anderen Akteuren koordinierten Weise.

Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung unterliegen dem Wettbewerbsrecht der Union.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 8

a)
aus Sammelstellen besteht, die von den Organisationen für Herstellerverantwortung und den für sie tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren der folgenden Akteure eingerichtet werden: sozialwirtschaftliche Einrichtungen, Händler, Behörden oder Dritte, die im Namen dieser Behörden die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durchführen, sowie Betreiber freiwilliger Sammelstellen;
b)
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie an Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung der genannten Erzeugnisse gewinnbringend ist;
c)
auf der Grundlage verfügbarer bewährter Verfahren einen stetigen und technisch machbaren Anstieg von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen in der getrennten Sammlung und einen entsprechenden Rückgang in der Sammlung von Siedlungsabfällen erreicht.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung kommunalen Behörden, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen oder anderen im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 8 eingerichteten System der getrennten Sammlung verweigern.

(11) Unbeschadet von Absatz 8 Buchstaben a und b und Absatz 9 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sozialwirtschaftlichen Einrichtungen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die Teil des Sammelsystems nach Absatz 9 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben.

(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 11 betreiben, der zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr Informationen über die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe und Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen übermitteln, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)
die Menge nach Gewicht, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurde, mit Angabe — sofern möglich — der ausgeführten Menge nach Gewicht;
b)
die Menge nach Gewicht, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling bestimmt ist, sofern verfügbar mit getrennten Daten über Faser-zu-Faser-Recycling, mit Angabe — sofern möglich — der ausgeführten Menge nach Gewicht, und
c)
die Menge nach Gewicht, die für eine sonstige Verwertung oder Beseitigung bestimmt ist.

(13) Abweichend von Absatz 12 können die Mitgliedstaaten sozialwirtschaftliche Einrichtungen ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage der Informationen gemäß Absatz 12 ausnehmen, wenn die Erfüllung dieser Berichtspflichten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Akteure führen würde.

(14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung den Endnutzern neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum einschließlich der Möglichkeiten hinsichtlich gebrauchter Erzeugnisse und der Wiederverwendung und des End-of-Life-Managements von Textilien und Schuhen in Bezug auf die in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die die Hersteller erstmals auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen:

a)
die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren, insbesondere durch Förderung nachhaltiger Konsummuster und sorgfältiger Pflege der Erzeugnisse während der Nutzungsdauer;
b)
verfügbare Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe;
c)
die Standorte der Sammelstellen;
d)
die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf ihren korrekten Beitrag zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich durch Spenden;
e)
die Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit sowie die sozialen Rechte und die Menschenrechte, sowie die zur Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergriffenen Maßnahmen.

(15) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Informationen gemäß Absatz 14 regelmäßig bereitstellt, dass die Informationen dem neuesten Stand entsprechen und dass sie über folgende Kanäle verbreitet werden:

a)
über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;
b)
durch Kommunikation im öffentlichen Raum und an der Sammelstelle;
c)
durch Bildungsprogramme, Sensibilisierungskampagnen und Aktivitäten des gemeinschaftlichen Engagements;
d)
durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.

(16) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit beauftragt, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Organisationen für Herstellerverantwortung das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken, damit im gesamten Hoheitsgebiet eine einheitliche Dienstleistungsqualität des Systems der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen bereitgestellt wird.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder ernennen einen unabhängigen Dritten, die bzw. der überwacht, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommen. Mitgliedstaaten, in denen nur eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragt ist, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, können die zuständige Behörde benennen oder einen unabhängigen Dritten ernennen, die bzw. der überwacht, dass die Organisation für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommt.

(17) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten.

(18) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen:

a)
mindestens einmal jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über:

i)
die Menge, einschließlich der Menge nach Gewicht, an Erzeugnissen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden;
ii)
die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, wobei unverkaufte Produkte getrennt angegeben werden müssen;
iii)
den von der Organisation für Herstellerverantwortung erreichten Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter getrennter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings;
iv)
den Anteil von sonstiger Verwertung und Beseitigung; sowie
v)
den Anteil der Ausfuhren von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und der Ausfuhren von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen;

b)
Informationen über das Auswahlverfahren für die nach Absatz 19 ausgewählten Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

(19) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung transparente und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sorgen, die auf transparenten Zuschlagskriterien beruhen und die keine übermäßige Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen bewirken, für die Erbringung von Folgendem:

a)
Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gemäß Absatz 9 Buchstabe a und
b)
anschließende Abfallbehandlung.

(20) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden jährlich die Informationen gemäß Absatz 18 Buchstaben a und b übermitteln, einschließlich der einschlägigen in Absatz 18 Buchstabe a genannten Informationen, die jährlich von den Herstellern der erstmals auf dem Markt bereitgestellten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe verlangt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung für die Informationen nach Absatz 18 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v die Menge nach Gewicht angeben.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung von Herstellern, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen, nur die jährliche Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 18 Buchstabe a Ziffer i verlangen.

Die Kommission ändert die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1004(1) und (EU) 2021/19(2) der Kommission dahingehend, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie darin aufgenommen werden. In den geänderten Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:

a)
Angaben zur Häufigkeit der Berichterstattung;
b)
die Anforderungen an die Struktur und das Format der Datenbereitstellung, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und eine einfache Datenaggregation für die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherzustellen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1004/oj).

(2)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/19/oj).

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