Artikel 22d RL 2008/98/EG

Bewirtschaftung von Textilabfällen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastruktur für die Sammlung, das Be- und Entladen, die Beförderung und die Lagerung sowie andere Betriebsvorgänge, einschließlich des Umgangs mit gebrauchten Textilien und Textilabfällen, und die anschließenden Sortierungs- und Behandlungsverfahren vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden, um eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle zu verhindern. Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle für die getrennte Sammlung oder an der Sortieranlage einer professionellen Prüfung unterzogen, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, die potenzielle Kontaminierungsquellen sind, aussortiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfälle gelten.

In Bezug auf Textilien, die nicht zu den in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnissen zählen, sowie entsorgte unverkaufte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern eine solche Trennung anschließend die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht —, erleichtert. Diese Trennung erfolgt auf kosteneffiziente Weise, um die Ressourcenrückgewinnung und den Nutzen für die Umwelt zu maximieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, bei der Sammlung nicht als Abfall.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, Sortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden:

a)
Ziel des Sortierverfahrens ist es, Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung für die Wiederverwendung zu erhalten, wobei gegebenenfalls der Sortierung und der Wiederverwendung vor Ort Vorrang eingeräumt wird;
b)
beim Sortieren zur Wiederverwendung werden Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, wobei eine Sortierung der einzelnen Artikel ermöglicht wird, bei der Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen, und es wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind;
c)
Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für die Wiederaufbereitung und das Recycling und — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht — für das Faser-zu-Faser-Recycling aussortiert, wobei der Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Recycling eingeräumt wird;
d)
der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6.

(6) Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gegebenenfalls im Einklang mit den in Anhang IVc genannten KN-Codes zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern können, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um ihr Netz von Sammelstellen auszubauen und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 14 und 15 durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen öffentlich zugänglich sind.

(7) Um zwischen gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen zu unterscheiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, überprüfen und entsprechend überwachen können.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Informationen erfolgen:

a)
einer Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an den Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, aus denen hervorgeht, dass diese zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind;
b)
einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren oder die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet, das bzw. die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels enthält;
c)
einer Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmäßig die Beförderung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, organisiert und die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, ist, dass sich unter den in der Ladung enthaltenen Materialien kein Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 befindet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbringungen angemessen vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen geschützt sind, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, damit die Unversehrtheit und Qualität der Textilien zur Wiederverwendung während des gesamten Verbringungsprozesses erhalten wird.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen:

a)
die Aufzeichnung über die Sortierung, die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung angebracht;
b)
die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

i)
eine Beschreibung des Artikels oder der Artikel, der/die in dem Ballen enthalten ist/sind, die der detailliertesten Granularität entspricht, der die Textilien während der Sortierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen wurden, wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken, Größe, Farbe, Geschlecht, Materialzusammensetzung und alle anderen einschlägigen Merkmale, die zu einer effizienten Wiederverwendung beitragen;
ii)
Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist.

(10) Stellen die zuständigen Behörden oder an Kontrollen beteiligte Behörden fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, vermutlich aus Abfällen besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen, die die Verbringung veranlassen, auferlegt werden.

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