Artikel 23 RL 2008/98/EG

Erteilung von Genehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anlagen und Unternehmen, die beabsichtigen, Abfallbehandlungen durchzuführen, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen.

In diesen Genehmigungen ist mindestens Folgendes festzulegen:

a)
Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden dürfen;
b)
für jede genehmigte Tätigkeit die technischen und alle sonstigen Anforderungen an den betreffenden Standort;
c)
zu ergreifende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen;
d)
die für jede Tätigkeit anzuwendende Methode;
e)
Überwachungs- und Kontrollverfahren, sofern erforderlich;
f)
Bestimmungen betreffend Schließung und Nachsorge, sofern erforderlich.

(2) Die Genehmigungen können für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden und können erneuerbar sein.

(3) Ist die zuständige nationale Behörde der Ansicht, dass die beabsichtigte Behandlungsmethode aus Sicht des Umweltschutzes nicht annehmbar ist, insbesondere wenn die Methode nicht mit Artikel 13 im Einklang steht, so verweigert sie die Genehmigung.

(4) Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.

(5) Sofern die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, mit der gemäß Absatz 1 erforderlichen Genehmigung zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben und Doppelarbeit seitens des Betreibers oder der zuständigen Behörde vermieden werden.

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