Artikel 24 RL 2008/98/EG

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

a)
Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
b)
Verwertung von Abfällen.

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