Artikel 24 RL 2008/98/EG
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
- a)
- Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
- b)
- Verwertung von Abfällen.
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