Artikel 25 RL 2008/98/EG
Bedingungen für Ausnahmen
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 24, so muss er im Hinblick auf jede Tätigkeit allgemeine Vorschriften erlassen, die festlegen, für welche Abfallarten und -mengen eine Ausnahme gelten kann und welche Behandlungsmethode anzuwenden ist.
Diese Vorschriften werden so konzipiert, dass Abfälle in Einklang mit Artikel 13 behandelt werden. Im Falle der Beseitigungstätigkeiten gemäß Artikel 24 Buchstabe a sollten die Vorschriften die besten verfügbaren Techniken berücksichtigen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen neben den in Absatz 1 genannten allgemeinen Vorschriften besondere Bedingungen für Ausnahmen für gefährliche Abfälle fest, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen allgemeinen Vorschriften.
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