ANHANG I RL 2008/98/EG
BESEITIGUNGSVERFAHREN
- D 1
- Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
- D 2
- Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
- D 3
- Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
- D 4
- Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
- D 5
- Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)
- D 6
- Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
- D 7
- Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
- D 8
- Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
- D 9
- Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)
- D 10
- Verbrennung an Land
- D 11
- Verbrennung auf See(*)
- D 12
- Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
- D 13
- Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren(**)
- D 14
- Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
- D 15
- Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle(***)
Fußnote(n):
- (*)
Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
- (**)
Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen – wie z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
- (***)
Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.
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