ANHANG II RL 2008/98/EG

VERWERTUNGSVERFAHREN

R 1
Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung(*)
R 2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R 3
Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)(**)
R 4
Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen(***)
R 5
Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen(****)
R 6
Regenerierung von Säuren und Basen
R 7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
R 8
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9
Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R 10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
R 11
Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R 12
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen(*****)
R 13
Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)(******)

Fußnote(n):

(*)

Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:

0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,

0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,

wobei folgende Formel verwendet wird:

Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))

Dabei ist:

    Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.

    Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).

    Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).

    Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).

    0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt multipliziert:

1.
CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:

CCF = 1, wenn HDD > = 3350

CCF = 1,25, wenn HDD < = 2150

CCF = – (0,25/1200) × HDD + 1,698, wenn 2150 < HDD < 3350

2.
CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:

CCF = 1, wenn HDD > = 3350

CCF = 1,12, wenn HDD < = 2150

CCF = – (0,12/1200) × HDD + 1,335, wenn 2150 < HDD < 3350

(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).

Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.

(**)

Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.

(***)

Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.

(****)

Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.

(*****)

Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen – wie z.B. Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.

(******)

Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.

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