Artikel 3a RL 2009/101/EG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 2 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal (im Folgenden „das Portal” ) erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals.
(3) Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Portal in allen Amtssprachen der Union.
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