Artikel 3b RL 2009/101/EG

(1) Es werden auch elektronische Kopien der in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und auf elektronischem Wege zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung eingehalten werden.

(3) Die Kommission bietet einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften an und sorgt so über das Portal für den Zugang zu

a)
den in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben;
b)
den erläuternden Hinweisen, die in sämtlichen Amtssprachen der Union verfügbar sind und die diese Angaben und die Arten dieser Urkunden auflisten.

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