Artikel 3c RL 2009/101/EG

(1) Die für den Zugang zu den in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Angaben über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:

a)
Name und Rechtsform der Gesellschaft,
b)
Sitz der Gesellschaft und der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist, sowie
c)
Eintragungsnummer der Gesellschaft.

Zusätzlich zu diesen Angaben können die Mitgliedstaaten entscheiden, weitere Urkunden und Angaben kostenlos zugänglich zu machen.

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