Artikel 4d RL 2009/101/EG

(1) Die Einrichtung und künftige Weiterentwicklung der Plattform und die Anpassungen an das Portal, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(2) Wartung und Betrieb der Plattform werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert; eine Kofinanzierung aus Gebühren für Zugang zu dem System der Registervernetzung, die den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden, ist möglich. Dieser Absatz berührt nicht Gebühren auf einzelstaatlicher Ebene.

(3) Mittels delegierter Rechtsakte und gemäß Artikel 13a kann die Kommission Regeln darüber erlassen, ob die Plattform durch die Erhebung von Gebühren zu kofinanzieren ist, und in diesem Fall über den Betrag der Gebühren, die gemäß Absatz 2 den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden.

(4) Die Erhebung von Gebühren gemäß Absatz 2 erfolgt unbeschadet der Erhebung der in Artikel 3c Absatz 1 genannten Gebühren, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Bereitstellung von Urkunden und Angaben berechnet werden.

(5) Gebühren gemäß Absatz 2 werden nicht für die Bereitstellung der in Artikel 3c Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben erhoben.

(6) Jeder Mitgliedstaat trägt die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Kosten für die Anpassung seiner inländischen Register sowie für ihre Wartung und ihren Betrieb.

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