Artikel 16a RL 2009/103/EG
Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
(1) Den Mitgliedstaaten steht es frei, Instrumente, die es den Verbrauchern kostenfrei ermöglichen, Preise, Tarife und Versicherungsschutz zwischen den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 zu vergleichen, als „unabhängige Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen” zu zertifizieren, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Ein Vergleichsinstrument im Sinne von Absatz 1 muss
- a)
- unabhängig von den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 betrieben werden und sicherstellen, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
- b)
- die Identität der Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
- c)
- die klaren, objektiven Kriterien darlegen, auf die sich der Vergleich stützt;
- d)
- eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
- e)
- korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- f)
- jedem Anbieter der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 offenstehen, die einschlägigen Informationen bereitstellen, ein breites Spektrum von Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abdecken, und in Fällen, in denen die bereitgestellten Informationen keinen vollständigen Überblick über diesen Markt bieten, dem Benutzer vor der Anzeige der Ergebnisse eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts anzeigen;
- g)
- ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
- h)
- eine Erklärung enthalten, dass die Preise auf den bereitgestellten Informationen beruhen und für die Anbieter von Versicherungen nicht verbindlich sind.
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