Artikel 28 RL 2009/103/EG

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten können Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, für alle an Land verwendeten motorisierten Geräte vorschreiben, die nicht unter die Begriffsbestimmung von „Fahrzeug” in Artikel 1 Nummer 1 fallen und auf die Artikel 3 keine Anwendung findet.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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